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Universitätsbibliothek Mainz

Schließfachordnung der Universitätsbibliothek Mainz

  1. Die Universitätsbibliothek stellt den Nutzenden ihrer Einrichtungen Schließfächer zur Verfügung. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Schließfaches besteht nicht. Die für die Nutzung der Schließfächer notwendigen Schließmedien können bei der Universitätsbibliothek käuflich erworben werden.
  2. Die Fächer dienen der Aufbewahrung von Garderobe, Taschen, Arbeitsunterlagen und ähnlichen Materialien. Verderbliche Lebensmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe dürfen dort nicht gelagert werden. Die Schließfachnutzenden sind verpflichtet, die Fächer in sauberem Zustand zu hinterlassen. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, bei Verdacht des Missbrauchs Schließfächer zu kontrollieren.
  3. Die Fächer dürfen nur für jeweils einen Öffnungstag benutzt werden und sind bis zur Schließung der Bibliothek zu räumen, auch wenn für den folgenden Tag die erneute Belegung beabsichtigt ist. Wird das Schließfach nicht fristgerecht geräumt, ist eine Öffnung mittels elektronischen Schließsystems durch die Schließfachnutzenden nicht mehr möglich.
    Es ist nicht zulässig, mehr als ein Schließfach gleichzeitig zu belegen. Die Belegung der Schließfächer wird täglich kontrolliert. Schließfächer, die länger als einen Öffnungstag belegt sind, werden am Folgetag vom Bibliothekspersonal zwangsweise geöffnet und geräumt, ohne dass es einer ausdrücklichen Räumungsaufforderung oder eines Hinweises bedarf.
    Für die Öffnung der Schließfächer durch das Bibliothekspersonal wegen Überziehung der Belegungsfrist fallen Kosten in Höhe von 20 Euro an, die den Schließfachnutzenden in Rechnung gestellt werden.
  4. Die bei einer Öffnung des Schließfaches vorgefundenen Sachen werden wie Fundsachen behandelt und vom Bibliothekspersonal für längstens einen Monat in Verwahrung genommen, mit Ausnahme von Lebensmitteln, die sofort ohne Anspruch auf Schadensersatz vernichtet werden.
    Nach Ablauf dieser Frist werden die Sachen aus der Bereichsbibliothek Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft an das Fundbüro des Fachbereichs 06 in Germersheim, die Sachen aus der Bereichsbibliothek Universitätsmedizin an das Fundbüro der Universitätsmedizin und die Sachen aus den übrigen Bibliotheksbereichen an das Fundbüro der Universität Mainz weitergegeben.
    In den Schließfächern aufgefundene Medien aus dem Eigentum anderer Bibliotheken werden an diese zurückgesandt. Entliehene Medien aus dem eigenen Bestand werden zurückgebucht.
    Bei Gegenständen, die in offenen Schließfächern vorgefunden oder aus offenen Schließfächern beim Bibliothekspersonal abgegeben werden, wird ebenso verfahren.
  5. Bei Verlust des Schließmediums oder Störungen des Schließmechanismus ist das Bibliothekspersonal oder das im Auftrag der Bibliothek tätige Personal unverzüglich zu verständigen. Für Beschädigungen bei eigenmächtigen Eingriffen haftet die nutzende Person.
    Bei Verlust des Schließmediums trägt die nutzende Person die Kosten für die Beschaffung eines neuen Schließmediums. Für die Öffnung der Schließfächer durch das Bibliothekspersonal oder das im Auftrag der Bibliothek tätige Personal wegen Verlust des Schließmediums fallen Kosten in Höhe von 20 Euro an, die den Schließfachnutzenden in Rechnung gestellt werden.
  6. Die Bibliothek haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der in den Schließfächern gelagerten Sachen.
  7. Dauerschließfächer in der Bereichsbibliothek Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften: Die Schließmedien für die Dauerschließfächer werden zu Vorlesungsbeginn für das jeweilige Semester verlost. Studierende können sich an der Aufsicht für das Losverfahren eintragen. Die Rückgabe der Schließmedien muss jeweils bis zu Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Frist wird eine Säumnisgebühr gemäß der Benutzungsordnung erhoben. Wird die Frist mehr als eine Woche überschritten, werden die Schließfächer durch das Bibliothekspersonal zwangsweise geöffnet und geräumt, ohne dass es einer ausdrücklichen Räumungsaufforderung oder eines Hinweises bedarf. Für die Öffnung der Schließfächer durch das Bibliothekspersonal oder das im Auftrag der Bibliothek tätige Personal wegen Überziehung der Belegungsfrist bzw. Verlust des Schließmediums gelten die Regelungen von Abs. 3, Satz 6 bzw. Abs. 5.
  8. Rollcontainer und Dauerschließfächer in der Bereichsbibliothek Translations-, Sprach und Kulturwissenschaft: In den Rollcontainern und Dauerschließfächern dürfen keine Präsenzbestände der Bibliothek eingeschlossen werden. Die Rollcontainer sind abends an dem für die Aufbewahrung vorgesehenen Ort abzustellen. Die Nutzungsfrist beträgt drei Monate. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn keine Vormerkung vorliegt. Studierende können sich für die Nutzung der Rollcontainer und Dauerschließfächer an der Aufsichtstheke eintragen. Für die Ausleihe der zugehörigen Schließmedien wird ein Pfand von 20 € erhoben. Die Rückgabe der Schließmedien muss jeweils bis zum Ablauf der Nutzungsfrist erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Rückgabefrist wird eine Säumnisgebühr gemäß der Benutzungsordnung erhoben. Wird die Frist mehr als eine Woche überschritten, werden die Rollcontainer und Dauerschließfächer durch das Bibliothekspersonal zwangsweise geöffnet und geräumt, ohne dass es einer ausdrücklichen Räumungsaufforderung oder eines Hinweises bedarf. Bei Öffnung der Container oder Dauerschließfächer durch das Bibliothekspersonal oder das im Auftrag der Bibliothek tätige Personal wegen des Verlustes des Schließmediums oder Überziehung der Belegungsfrist wird das Pfand in Höhe von 20 € einbehalten. Im Übrigen gelten die Regelungen von Abs. 5, Satz 1-2.
  9. Dauerschließfächer in der Bereichsbibliothek Theologie: Dauerspinde werden für Examenskandidaten des Fachbereichs und Personen mit Einschränkungen für die Dauer eines Semesters nach Reihenfolge der Meldung vergeben. Die Rückgabe der Schließmedien muss jeweils bis zu Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Frist wird eine Säumnisgebühr gemäß der Benutzungsordnung erhoben. Wird die Frist mehr als eine Woche überschritten, werden die Schließfächer durch das Bibliothekspersonal zwangsweise geöffnet und geräumt, ohne dass es einer ausdrücklichen Räumungsaufforderung oder eines Hinweises bedarf. Für die Öffnung der Schließfächer durch das Bibliothekspersonal oder das im Auftrag der Bibliothek tätige Personal wegen Überziehung der Belegungsfrist bzw. Verlust des Schließmediums gelten die Regelungen von Abs. 3, Satz 6 bzw. Abs. 5.

Die Schließfachordnung tritt am 24.10.2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Schließfachordnung der Universitätsbibliothek Mainz vom 15.11.2019.