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Universitätsbibliothek Mainz

Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Mainz

I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Universitätsbibliothek Mainz mit der Zentralbibliothek und allen Bereichsbibliotheken.

§ 2 Anerkennung der Benutzungsordnung

Mit Betreten der Bibliotheksbereiche und/oder der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen wird die Gültigkeit der Benutzungsordnung anerkannt. Die Benutzungsordnung ist im Internet auf den Seiten der Universitätsbibliothek Mainz veröffentlicht, eine Druckversion wird auf Wunsch ausgehändigt.

§ 3 Aufgaben der Universitätsbibliothek Mainz

Die Universitätsbibliothek Mainz dient der Informationsversorgung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Sie stellt die hierzu erforderlichen Medien, Literaturinformationen sowie Informations- und Kommunikationsinfrastruktur zur Verfügung und erfüllt Aufgaben in der regionalen und überregionalen Informationsversorgung. Sie betreibt auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Archivgesetzes das Universitätsarchiv. Die Benutzung des Universitätsarchivs regelt die Benutzungsordnung des Archivs der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Zulassung zur Benutzung

  1. Lesesäle, Informationsbereiche und sonstige der Benutzung dienende Räumlichkeiten sind ohne förmliche Zulassung zugänglich.
  2. Jedes Mitglied der JGU ist berechtigt, die Universitätsbibliothek Mainz zu benutzen. Darüber hinaus steht die Universitätsbibliothek Mainz auch Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung, die nicht Mitglieder der JGU sind, soweit dadurch die Primärversorgung der JGU gemäß § 3 nicht gefährdet wird.
  3. Bei der Anmeldung von Benutzerinnen und Benutzern in der Universitätsbibliothek Mainz werden eine Benutzernummer und ein maschinenlesbarer Code vergeben und auf einem geeigneten Medium abgebildet. Das Medium dient als Bibliotheksausweis. Die Anmeldung erfolgt in der Zentralbibliothek und in Bereichsbibliotheken. Der Bibliotheksausweis dient der Medienentleihung. Er ist nicht übertragbar. Ältere Bibliotheksausweise behalten ihre Gültigkeit. Für die Nutzung von älteren Bibliotheksausweisen auf Karten des Studierendenwerks Mainz gelten die Regelungen des Studierendenwerks.
  4. Die Anmeldung zur Bibliotheksbenutzung ist nur bei Vorlage folgender Dokumente möglich:

    a) Mitglieder und Nichtmitglieder der JGU: 

    Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass mit amtlicher inländischer Meldebescheinigung).

    b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsmedizin Mainz:

    Mitgliedsnachweis der Universitätsmedizin Mainz (Arbeitsvertrag) und Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass mit amtlicher inländischer Meldebescheinigung).
  5. Personen unter 18 Jahren benötigen eine schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich mit der Einwilligung, Haftungsansprüche aus dem Benutzungsverhältnis zu erfüllen.
  6. Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert, soweit und solange diese von der Bibliothek zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Die für die Verwaltung der Medienentleihung erforderlichen personenbezogenen Daten werden soweit möglich aus dem zentralen Identitätsmanagement der JGU auf elektronischem Weg an die Universitätsbibliothek Mainz übermittelt. Die Benutzerinnen und Benutzer können jederzeit Einblick in die über die eigene Person gespeicherten Daten erhalten.

§ 5 Wohnortswechsel, Kontaktdaten, Exmatrikulation

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsmedizin sowie externe Benutzerinnen und Benutzer haben Veränderungen ihrer Kontaktdaten der Universitätsbibliothek Mainz unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung, haftet die betreffende Benutzerin bzw. der betreffende Benutzer gegenüber der Universitätsbibliothek Mainz für alle daraus entstehenden Kosten und Nachteile.
  2. Als Kontaktadresse für E-Mails wird bei Mitgliedern der JGU ausschließlich die mit der Kennung des Zentrums für Datenverarbeitung generierte und in den Benutzerdaten hinterlegte Universitäts-E-Mailadresse verwendet.
  3. Studierende haben zum Zeitpunkt der Exmatrikulation alle entliehenen Medien zurückzugeben und die gegebenenfalls ausstehenden Gebühren und Auslagen zu zahlen. Gleiches gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JGU vor ihrem Ausscheiden aus der JGU.
  4. Werden die Voraussetzungen zur Zulassung nicht mehr erfüllt, haben die Benutzerinnen und Benutzer alle entliehenen Medien zurückzugeben sowie die gegebenenfalls ausstehenden Gebühren und Auslagen zu begleichen.

§ 6 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten für die Bibliotheksbereiche der Universitätsbibliothek Mainz werden von der Leiterin oder dem Leiter der Universitätsbibliothek Mainz im Benehmen mit den jeweiligen Fachbereichen festgelegt und durch Aushang und Informationen auf den Internetseiten der Universitätsbibliothek Mainz bekannt gegeben.

§ 7 Gebühren

  1. Die Benutzung der Universitätsbibliothek Mainz ist grundsätzlich gebührenfrei, soweit die Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) in ihrer jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.
  2. Für die Ausstellung eines Bibliotheksausweises kann eine Kartennutzungsgebühr erhoben werden.
  3. Für Nichtmitglieder der JGU wird eine jährliche Nutzungsgebühr für die Universitätsbibliothek Mainz erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis (vgl. § 7 Abs. 1). Die Gebühr entsteht ggf. zusätzlich zu der in Abs. 2 aufgeführten Kartennutzungsgebühr.
  4. Für die Benutzung der Garderobenanlage fallen im Einzelfall Kosten an. Einzelheiten regelt die Schließfachordnung der Universitätsbibliothek Mainz in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  5. Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) wird für jede aufgegebene Bestellung erfolgsunabhängig eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis (vgl. § 7 Abs. 1).
  6. Das Servicezentrum Digitalisierung und Fotodokumentation bietet kostenpflichtige Dienstleistungen für Mitglieder der JGU sowie für Externe an. Die Preise sind der jeweils gültigen aktuellen Preisliste auf den Internetseiten der Universitätsbibliothek Mainz zu entnehmen.

§ 8 Haftung der Benutzerinnen und Benutzer

  1. Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für die mit ihrem oder seinem Bibliotheksausweis entliehenen Medien. Bei Verlust oder Beschädigung von Medien beschafft die Universitätsbibliothek Mainz Ersatz und stellt der Nutzerin bzw. dem Nutzer die Kosten in Rechnung. Zusätzlich entstehen Bearbeitungsgebühren gemäß dem Besonderen Gebührenverzeichnis (vgl. § 7 Abs. 1). Der Verlust von Medien ist der Universitätsbibliothek Mainz unverzüglich anzuzeigen. Nach erfolgter Ersatzbeschaffung werden die Kosten der Ersatzbeschaffung auch bei späterer Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht erstattet.
  2. Die Benutzerin oder der Benutzer hat den Zustand der von ihr oder ihm entliehenen Medien bei Entleihung zu prüfen und vorhandene Schäden innerhalb von 24 Stunden der entleihenden Bibliothek anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anzeige, wird angenommen, dass sich die Medien vor der Entleihung in einem unbeschädigten Zustand befanden.
  3. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Universitätsbibliothek Mainz unverzüglich anzuzeigen. Die Neuvergabe einer Benutzernummer und eines maschinenlesbaren Codes als Ersatzausweis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis (vgl. § 7 Abs. 1). Das Nutzerkonto wird bei Ausweisverlust bis zur Neugenerierung einer Benutzernummer und eines maschinenlesbaren Codes für Entleihungen gesperrt.
  4. Bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Verlustmeldung bei der Bibliothek haftet die Benutzerin oder der Benutzer für Schäden, die der Universitätsbibliothek Mainz durch den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung des Bibliotheksausweises entstehen.

§ 9 Haftung der Universitätsbibliothek Mainz

  1. Die Universitätsbibliothek Mainz haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht werden.
  2. Die Universitätsbibliothek Mainz haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von in den Schließfächern gelagerten Sachen.
  3. Die Universitätsbibliothek Mainz haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstehen.

§ 10 Ordnungsregelungen in der Universitätsbibliothek Mainz

  1. Jede Benutzerin und jeder Benutzer ist verpflichtet, die Benutzungsordnung zu beachten, auf die anderen Benutzerinnen und Benutzer Rücksicht zu nehmen und sich so zu verhalten, wie es dem Charakter einer wissenschaftlichen Arbeitsstätte entspricht.
  2. In allen der Benutzung dienenden Räumen der Universitätsbibliothek Mainz ist ruhestörendes Verhalten zu vermeiden.
  3. Das Herstellen von Fotografien, Film- und Tonaufnahmen in den Bibliotheksräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Universitätsbibliothek Mainz. Ausgenommen sind fotografische Aufnahmen als Vervielfältigungen gemäß § 23.
  4. Geschlossene Magazine dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und mit besonderer Erlaubnis betreten werden.
  5. Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Blindenführhunde bzw. Behindertenbegleithunde von Benutzerinnen und Benutzern mit nachgewiesenen Einschränkungen (Schwerbehindertenausweis/Bescheinigung des Service für behinderte Studierende).
  6. Für die temporäre Aufbewahrung mitgebrachter Gegenstände stehen Schließfächer zur Verfügung. Die Benutzung der Schließfächer regelt die Schließfachordnung der Universitätsbibliothek Mainz in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  7. In der Zentralbibliothek und in den Bereichsbibliotheken gelten unterschiedliche Regelungen für die Mitnahme von Jacken, Mänteln, Taschen sowie Speisen und Getränken. Diese Regelungen werden durch Aushang und/oder Informationen auf den Internetseiten der Universitätsbibliothek Mainz bekannt gemacht.

§ 11 Kontroll- und Hausrecht der Universitätsbibliothek Mainz

  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsbibliothek Mainz bzw. das im Auftrag der Universitätsbibliothek Mainz tätige Personal ist berechtigt, von jeder die Universitätsbibliothek Mainz benutzenden Person aus gegebenem Anlass das Vorzeigen eines amtlichen Ausweises zu verlangen.
  2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsbibliothek Mainz bzw. das im Auftrag der Universitätsbibliothek Mainz tätige Personal ist berechtigt, sich den Inhalt von Rucksäcken, Taschen und ähnlichen Behältnissen vorzeigen zu lassen. In Bibliotheksbereichen ohne Buchsicherungsanlage sind die mitgeführten Bücher und sonstigen Materialien der Ausgangskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen.
  3. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals bzw. des im Auftrag der Universitätsbibliothek Mainz tätigen Personals ist Folge zu leisten.
  4. Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsbibliothek Mainz übt das Hausrecht in den Bibliotheksbereichen aus.

§ 12 Ausschluss von der Ausleihe und/oder der Benutzung der Universitätsbibliothek Mainz

  1. Benutzerinnen und Benutzer, die Medien, deren Leihfrist abgelaufen ist, nach schriftlicher Aufforderung nicht zurückgeben, werden bis zur Rückgabe der angemahnten Medien von der Möglichkeit der Medienentleihung ausgeschlossen. Die Aufforderung kann auf elektronischem Weg versandt werden.
  2. Überschreiten ausstehende Gebühren einer Benutzerin oder eines Benutzers den Betrag von 40 € oder werden angefallene Gebühren nicht innerhalb von vier Wochen bezahlt, ist die Entleihung weiterer Medien nicht möglich.
  3. Verstößt eine Benutzerin oder ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung oder ist der Bibliothek durch den Eintritt sonstiger besonderer Umstände die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Leiterin oder der Leiter der Universitätsbibliothek Mainz ein Mitglied der JGU vorübergehend, eine Benutzerin oder einen Benutzer, die oder der nicht Mitglied der JGU ist, vorübergehend oder auf Dauer von der Benutzung ausschließen. Der vorübergehende Ausschluss darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

II Benutzung innerhalb der Universitätsbibliothek Mainz

§ 13 Präsenzbestände

  1. Teile des Bibliotheksbestands können von der Universitätsbibliothek Mainz zu nicht ausleihbarem Präsenzbestand erklärt werden.

    Grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Räumen der Universitätsbibliothek Mainz können genutzt werden:

    - Sonderbestände nach § 15 Abs. 1

    - Medien von besonderem Wert

    - Medien, die vor 1918 erschienen sind

    - Nachschlagewerke

    - frei zugängliche Zeitschriftenbestände

    - Loseblattausgaben

    - Mikroformen

    - großformatige Medien

    - Medien mit zahlreichen (ungebundenen) Beilagen

    - Medien, deren Erhaltungszustand gefährdet ist

    - alle Medien, die als nicht ausleihbar gekennzeichnet sind
  2. Die Universitätsbibliothek Mainz ist berechtigt, weitere Bestände von der Ausleihe auszuschließen oder deren Entleihung einzuschränken.
  3. Über Ausnahmen von der Präsenznutzung entscheidet die Bibliothek auf Antrag.

§ 14 Benutzung in den Lesesaalbereichen

  1. Lesesaalplätze können grundsätzlich von den Benutzerinnen und Benutzern weder für den eigenen Gebrauch noch für andere reserviert werden.
  2. Die Universitätsbibliothek Mainz kann bestimmte Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche zuweisen.
  3. Für bestimmte Bestände kann die Benutzung in zugewiesenen Bereichen vorgeschrieben werden.
  4. Beim Verlassen der Lesesäle, Freihand- und Informationsbereiche räumen die Benutzerinnen und Benutzer ihren Arbeitsplatz.
  5. In den Bibliotheksbereichen der Universitätsbibliothek Mainz kann die Belegung der Arbeitsplätze abweichend von § 14 Abs. 1 über Pausenscheiben geregelt werden, die in den betroffenen Bibliotheksbereichen ausliegen. Mit den Pausenscheiben können Benutzerinnen und Benutzer ihren Arbeitsplatz für eine Abwesenheitszeit von maximal 30 Minuten, zwischen 11:30 Uhr und 13:30 Uhr von maximal 60 Minuten reservieren. Arbeitsplätze ohne Pausenscheibe bzw. mit abgelaufener Pausenscheibe können von anderen Benutzerinnen und Benutzern belegt werden. Der Einsatz von Pausenscheiben wird durch Aushang und/oder Informationen auf den Internetseiten der Universitätsbibliothek Mainz bekannt gemacht.

§ 15 Benutzung von Sonderbeständen

  1. Die Benutzung von Handschriften, Nachlässen, Autographen, alten Drucken, Karten, Plänen und sonstigen Sonderbeständen ist auf wissenschaftliche Zwecke beschränkt. Sie ist in der Regel nur an einem speziell hierfür vorgesehenen Leseplatz möglich.
  2. Eine Nutzung dieser Materialien kann aus konservatorischen Gründen von besonderen Bedingungen abhängig gemacht oder untersagt werden. Ist ein Digitalisat vorhanden, erfolgt die Vorlage des Originals nur in begründeten Ausnahmefällen.
  3. Bei der Benutzung der Sonderbestände nach § 15 Abs. 1 sind Jacken, Mäntel und Taschen, der Gebrauch von Tinte, Kugelschreibern und Kopierstiften sowie das Essen und Trinken untersagt.

III Benutzung außerhalb der Universitätsbibliothek Mainz

§ 16 Allgemeine Ausleihbestimmungen

  1. Die Medien der Universitätsbibliothek Mainz können zur Benutzung außerhalb der Universitätsbibliothek Mainz ausgeliehen werden, sofern sie nicht einer Ausleihbeschränkung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 2 unterliegen.
  2. Die in den Bereichsbibliotheken Philosophicum und Theologie und im Bibliotheksbereich Georg Forster-Gebäude aufgestellten Medien sowie die in der Bereichsbibliothek Rechts- und Wirtschaftswissenschaften aufgestellten Medien der Fächer Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sind vorrangig Präsenzbestände. Medien ohne Ausleihsperre gem. § 13 Abs. 1 und 2 können jedoch unter den in § 19 aufgeführten Bedingungen entliehen werden.
  3. Bei Medien, die aufgrund gesetzlicher Regelungen für eine uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet sind, kann die Ausleihe von der Glaubhaftmachung eines wissenschaftlichen Zwecks oder sonstiger rechtlich anerkannter Nutzungszwecke abhängig gemacht und an weitere Auflagen geknüpft werden.
  4. Studierende der JGU mit nachgewiesenen Einschränkungen (Schwerbehindertenausweis/Bescheinigung des Service für behinderte Studierende) können Medien aus allen Bibliotheksbereichen (auch Präsenzbestände bzw. Medien aus Präsenzbibliotheken) zur Benutzung außerhalb der Universitätsbibliothek Mainz entleihen. Nicht zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden Sonderbestände nach § 15 Abs. 1, Medien von besonderem Wert, Medien, die vor 1918 erschienen sind, Mikroformen und Medien, deren Erhaltungszustand gefährdet ist. Bei Ausleihbeständen gilt die reguläre Leihfrist. Medien, die nur aufgrund dieser Ausnahmeregelung entliehen werden, werden für maximal acht Tage leihweise zur Verfügung gestellt.
  5. Studierende der JGU, welche die elterliche Sorge für Kinder unter 7 Jahren innehaben, können unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes sowie eines Lichtbildausweises Medien aus allen Bibliotheksbereichen (auch Präsenzbestände bzw. Medien aus Präsenzbibliotheken) zur Benutzung außerhalb der Universitätsbibliothek Mainz entleihen. Nicht zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden Sonderbestände nach § 15 Abs. 1, Medien von besonderem Wert, Medien, die vor 1918 erschienen sind, Mikroformen und Medien, deren Erhaltungszustand gefährdet ist. Bei Ausleihbeständen gilt die reguläre Leihfrist. Medien, die nur aufgrund dieser Ausnahmeregelung entliehen werden, werden für maximal acht Tage leihweise zur Verfügung gestellt.

§ 17 Benutzung der Ausleihbestände

  1. Personen mit einem gültigen Bibliotheksausweis können Medien aus den Ausleihbeständen entleihen. Eine Vorbestellung für entliehene Medien ist möglich. Werden Medien zur Ausleihe vorbestellt, wird die Vorbestellerin bzw. der Vorbesteller benachrichtigt, wenn die gewünschten Medien zur Abholung bereitliegen. Bestellte Medien sind innerhalb von sieben Öffnungstagen abzuholen.
  2. Die Leihfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen.
  3. Die Leihfrist entliehener Medien kann auf Antrag zweimal um vier Wochen verlängert werden. Von der Verlängerung ausgeschlossen sind vorbestellte Medien.
  4. Die Leihfrist für Hochschulbedienstete endet mit dem jeweils laufenden Semester. Bei Büchern, die innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Ende des laufenden Semesters entliehen werden, endet die Leihfrist mit dem Ende des darauffolgenden Semesters. Die Leihfrist entliehener Medien kann auf Antrag bis zum Ende des darauffolgenden Semesters verlängert werden. Von der Verlängerung ausgeschlossen sind vorbestellte Medien mit verkürzter Leihfrist.
  5. Medien, deren Leihfrist verlängert wurde und die anderweitig benötigt werden, müssen auf schriftliche Anforderung der Universitätsbibliothek Mainz vor Ablauf der Frist unverzüglich zurückgegeben werden. Die Universitätsbibliothek Mainz ist berechtigt, Medien vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern, wenn ein dringender Bedarf für Forschung und Lehre besteht oder sie aus dienstlichen Gründen benötigt werden.
  6. Bei Überschreitung der Leihfrist entsteht ohne Mahnung eine Säumnisgebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis. Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in seiner jeweils gültigen Fassung.
  7. Nach Rückgabe eines entliehenen Mediums oder der Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bibliothek erhält die Entleiherin oder der Entleiher auf Wunsch eine Quittung. Diese Quittung kann die Form einer elektronischen Benachrichtigung haben. Die Rückgabequittung ist der Universitätsbibliothek Mainz bei Reklamationen vorzuzeigen.
  8. Es ist nicht gestattet, entliehene Medien Dritten zu überlassen.
  9. Die Universitätsbibliothek Mainz ist berechtigt, die Anzahl der für die einzelne Benutzerin bzw. den einzelnen Benutzer gleichzeitig möglichen Ausleihen zu beschränken.

§ 18 Semesterapparate

  1. Zur Unterstützung von Lehrveranstaltungen können Medien für die Dauer eines Semesters als Semesterapparat aufgestellt und besonderen Benutzungsbedingungen unterworfen werden.
  2. Die Universitätsbibliothek Mainz stellt ihre elektronischen Medien und Informationen auch zur Nutzung innerhalb digitaler Lehr- und Lernumgebungen zur Verfügung, sofern die urheber- und vertragsrechtlichen Bestimmungen dies zulassen.
  3. Die Einrichtung eines Semesterapparats ist vor Semesterbeginn zu beantragen.

§ 19 Besondere Ausleihbestimmungen des Bibliotheksbereichs Georg Forster-Gebäude sowie der Bereichsbibliotheken Philosophicum, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften und Theologie

  1. Studierende der JGU können Medien aus den Bereichsbibliotheken Philosophicum und Theologie sowie aus dem Bibliotheksbereich Georg Forster-Gebäude kurzzeitig entleihen. Die Ausleihfristen werden auf den Internetseiten der Universitätsbibliothek Mainz bekanntgegeben. Hochschulbedienstete können Medien bis maximal zum Ende des laufenden Semesters entleihen. Auf Antrag einer Dekanin bzw. eines Dekans oder einer Rektorin bzw. eines Rektors der JGU kann Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Künstlerinnen und Künstlern, die nicht Mitglieder der JGU sind, die Möglichkeit gegeben werden, Medien für die Dauer von maximal vier Wochen zu entleihen. Auf Antrag einer Professorin bzw. eines Professors kann Tutorinnen und Tutoren für jeweils ein Semester die Möglichkeit gegeben werden, Präsenzbestände für die Dauer eines Tages zu entleihen, um diese in Lehrveranstaltungen zu nutzen.
  2. AV-Medien, für die im jeweiligen Bibliotheksbereich keine Abspielgeräte zur Verfügung stehen, können entliehen werden. Die Entleihbedingungen werden vor Ort geregelt.
  3. An den Standorten Hochschule für Musik und Musikwissenschaft der Bereichsbibliothek Philosophicum können praktische Notenausgaben entliehen werden. Die Entleihbedingungen werden vor Ort geregelt.
  4. Für Medien, die aufgrund der in § 19 Abs. 1 bis 4 geregelten Sonderbestimmungen entliehen werden, gelten im Übrigen die allgemeinen Regelungen dieser Benutzungsordnung, insbesondere: § 12 Abs. 1 und 2 (Ausschluss von der Ausleihe), § 17 Abs. 5 (Rückgabepflicht entliehener Medien) und § 17 Abs. 6 (Fristüberschreitung).
  5. Wissenschaftliche Hochschulbedienstete des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, des Forschungsinstituts für Wirtschaftspolitik und des Instituts für internationales Kreditrecht dürfen für die Dauer von drei Monaten bis zu 20 Bücher aus der Bereichsbibliothek Rechts- und Wirtschaftswissenschaften entleihen.

§ 20 Auswärtiger Leihverkehr und Dokumentlieferdienste

  1. Zu wissenschaftlichen Zwecken benötigte Medien, die weder in der Universitätsbibliothek Mainz noch in anderen öffentlich zugänglichen Bibliotheken in Mainz (bzw. in Germersheim für die Bereichsbibliothek Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft) vorhanden sind, können nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. nach den Regeln des internationalen Leihverkehrs bei auswärtigen Bibliotheken bestellt werden.
  2. Für die Bestellung sind genaue bibliographische Angaben erforderlich.
  3. Zur Aufgabe einer Bestellung im Rahmen des auswärtigen Leihverkehrs ist die Eröffnung eines Fernleihkontos notwendig. Bei der Eröffnung werden die personenbezogenen Daten der Benutzerin oder des Benutzers vom Ausleihsystem der Universitätsbibliothek Mainz ins HeBIS-Fernleihsystem übertragen und dort unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und gespeichert. Die übertragenen Daten werden nur für Fernleihzwecke verwendet, nicht an Dritte weitergegeben und nach Auflösung des Fernleihkontos gelöscht. Die Benutzerinnen und Benutzer können jederzeit Einblick in die über die eigene Person gespeicherten Daten erhalten.
  4. Im Rahmen des auswärtigen Leihverkehrs gelieferte Kopien werden ab dem Zeitpunkt der Lieferung sechs Monate aufbewahrt und zur Abholung bereitgestellt. Werden die Kopien innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, werden sie vernichtet.
  5. Die Gebühren für die Beschaffung der Medien im deutschen Leihverkehr richten sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis (vgl. § 7 Abs. 1). Zusätzliche Gebühren oder Auslagen, die von der entleihenden Bibliothek erhoben bzw. in Rechnung gestellt werden, haben die Entleiherinnen und Entleiher zu tragen. Für die Beschaffung von Medien im internationalen Leihverkehr werden die der Universitätsbibliothek Mainz entstehenden Kosten in Rechnung gestellt, zzgl. einer Bearbeitungsgebühr gemäß dem Besonderen Gebührenverzeichnis.
  6. Angefallene Gebühren und/oder Auslagen werden auch für nicht zu beschaffende bzw. nicht abgeholte Medien oder Kopien erhoben.
  7. Die Auszahlung eventueller Guthaben auf dem Fernleihkonto ist nur bei Exmatrikulation oder Auflösung des Benutzerkontos der Universitätsbibliothek Mainz möglich.
  8. Für die Benutzung der im Leihverkehr beschafften Medien gelten die besonderen Auflagen der liefernden auswärtigen Bibliotheken, im Übrigen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. Anträge auf Leihfristverlängerung und Gesuche um Sondergenehmigungen sind bei der Universitätsbibliothek Mainz einzureichen.
  9. Die vorangehenden Bestimmungen haben keine Gültigkeit für Benutzer-Direktbestellungen in anderen Bibliotheken, die außerhalb der gültigen Leihverkehrsordnung erfolgen. Die Universitätsbibliothek Mainz vermittelt auf ihren Internetseiten den Zugang zu kostenpflichtigen Dokumentlieferdiensten.

§ 21 Ausleihe von technischen Geräten und Unterrichtsmaterialien

  1. Die Universitätsbibliothek Mainz kann für wissenschaftliche und studienbezogene Zwecke für die Dauer von acht Wochen Tablets an Studierende verleihen. Näheres regeln die Nutzungsbedingungen für die Ausleihe von Tablets.
  2. Die Universitätsbibliothek Mainz verleiht in der Zentralbibliothek medizinische Lehrmaterialien in Tagesausleihe.
  3. Für technische Geräte und Unterrichtsmaterialien, die nach § 21 Abs. 1 und 2 entliehen werden, werden die allgemeinen Regelungen für die Ausleihe von Medien angewendet: § 8 Abs. 1 und 2 (Haftung bei Verlust oder Beschädigung), § 12 Abs. 1 und 2 (Ausschluss von der Ausleihe) und § 17 Abs. 6 (Fristüberschreitung).

IV Sonstige Benutzung der Universitätsbibliothek Mainz

§ 22 Auskunft

Die Universitätsbibliothek Mainz erteilt im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und ihrer Arbeits- und Personallage mündliche und schriftliche Auskünfte. Diese haben lediglich empfehlenden Charakter.

§ 23 Vervielfältigungen

  1. Für den privaten Gebrauch können Vervielfältigungen in Selbstbedienung innerhalb der Universitätsbibliothek Mainz erstellt werden. Für den sonstigen Gebrauch sind Vervielfältigungen nur nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zulässig.
  2. Die Universitätsbibliothek Mainz kann einzelne Medien und bestimmte Teile ihres Bestands aus konservatorischen Gründen vom Vervielfältigen ausschließen.
  3. Aufnahmen und Ablichtungen aus Sonderbeständen nach § 15 Abs. 1 sind untersagt. Digitalisate werden auf Wunsch vom Servicezentrum Digitalisierung und Fotodokumentation der Universitätsbibliothek Mainz angefertigt.
  4. Die Benutzerin oder der Benutzer ist für die Beachtung der geltenden urheber- oder persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen bei der Herstellung von Vervielfältigungen aus Medien der Universitätsbibliothek Mainz verantwortlich.

§ 24 Nutzung von PC-Arbeitsplätzen und Netzzugängen

Bei der Nutzung von PC-Arbeitsplätzen und Netzzugängen, die in den Räumen der Universitätsbibliothek Mainz zur Verfügung gestellt werden, sind die Nutzungsregelungen für PC-Arbeitsplätze und Netzzugänge zu beachten. Diese Regelungen sind im Internet auf den Seiten der Universitätsbibliothek Mainz veröffentlicht, eine Druckversion wird auf Wunsch ausgehändigt.

§ 25 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach Beschlussfassung des Senates in Kraft und ersetzt die Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Mainz vom 18.12.2015. Die Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Mainz wird im Internet auf den Seiten der Universitätsbibliothek Mainz veröffentlicht und durch Aushang in der Zentralbibliothek und in den Bereichsbibliotheken sowie durch Rundschreiben an die Fachbereiche, Hochschulen und Zentralen Einrichtungen bekannt gemacht.

Mainz, den 14.06.2019