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Universitätsbibliothek Mainz

Ordnung für die Bibliothek der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 7 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), geändert durch § 24 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GVBl S. 547), BS 223-41, hat der Senat der Johannes Gutenberg-Univer¬sität Mainz am 18.12.2020 die folgende Bibliotheksordnung beschlossen.

§ 1 Stellung und Zielsetzung der Universitätsbibliothek

  1. Die Universitätsbibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) unter der Verantwortung des Senats (§ 90 Abs. 2 HochSchG).
  2. Sie besteht aus der Zentralbibliothek und den der Universitätsbibliothek zugeordneten Bereichsbibliotheken.
  3. Sie dient der Versorgung der Universität mit Literatur und Informationen. Zudem erfüllt sie Aufgaben in der regionalen und überregionalen Versorgung mit Literatur und Informationen.
  4. Sie nimmt zur Versorgung der Universität mit elektronischen Medien an Konsortien teil und wirkt an der Open-Access-Transformation des Publikationswesens mit.
  5. Sie ist Betreiberin des Lokalsystems Rheinhessen und nimmt über dieses an einem Bibliotheksverbund teil.
  6. Sie unterstützt die JGU bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Produktion von Digitalisaten und audiovisuellen Medien.
  7. Mit dem Universitätsarchiv und der Sammlungskoordination trägt sie zur Bewahrung des kulturellen Erbes der JGU bei und betreibt die Schule des Sehens. Die Ordnung für die Schule des Sehens ist in Anlage zu dieser Ordnung geregelt.

§ 2 Leitung der Universitätsbibliothek

  1. Die Universitätsbibliothek wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet und verwaltet. Sie oder er wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Senat bestellt.
  2. Die Direktorin oder der Direktor koordiniert im Benehmen mit den Fachbereichen und Hochschulen der JGU die Informationsangebote der JGU sowie die Literaturauswahl und -beschaffung für die JGU.
  3. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teil, wenn Angelegenheiten der Universitätsbibliothek besprochen oder entschieden werden.
  4. Sie oder er nimmt die Geschäftsführung im Senatsausschuss für die Universitätsbibliothek wahr.
  5. Sie oder er nimmt die Belange der Universitätsbibliothek in bibliothekarischen Fachgremien wahr.
  6. Sie oder er leitet das Lokalsystem Rheinhessen des regionalen Bibliotheksverbundes und vertritt die Belange von Lokalsystem und Universitätsbibliothek im Bibliotheksverbund.
  7. Sie oder er fördert die enge Zusammenarbeit der Universitätsbibliothek mit den anderen zentralen Einrichtungen, der Verwaltung und den Fachbereichen und Hochschulen der JGU sowie mit deren Kooperationspartnern.

§ 3 Organisation und Aufgaben der Universitätsbibliothek

  1. Die Universitätsbibliothek ermittelt im Dialog mit den Fachbereichen die Informationsbedarfe der JGU und stellt Informations- und Dienstleistungsangebote für die ge¬samte Universität zur Verfügung.
  2. Sie stellt Präsenz- und Ausleihbestände für die fachspezifische Informationsversorgung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie der Studierenden bereit. Sie versorgt die JGU mit fachübergreifenden Informationsmitteln, Datenbanken, E-Journals und E-Books. Sie führt den elektronischen Gesamtkatalog der Medien und bietet Arbeits- und Lernräume an.
  3. Sie pflegt für die Beschaffung von Informationsmitteln aus dem zentralen Budget der Universitätsbibliothek enge Kontakte mit den Fachbereichen und Hochschulen der JGU über professionelle Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
  4. Sie bietet Schulungen und Veranstaltungen zur Vermittlung von Informationskompetenz sowie von Schlüsselkompetenzen im Bereich der audiovisuellen Medien an und veran-staltet Vorträge und Tagungen zu bibliotheksrelevanten Themen.
  5. Sie sorgt in Kooperation mit anderen zentralen Einrichtungen sowie den Fachbereichen und Hochschulen der JGU für die Sammlung, Erschließung und Bereitstellung der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Medienerzeugnisse von Mitgliedern und Einrichtungen der JGU.
  6. Sie berät die Fachbereiche und Hochschulen der JGU sowie das Präsidium bei Berufungsverhandlungen, soweit sie die Beschaffung von Medien betreffen.
  7. Die in den Bereichsbibliotheken der Universitätsbibliothek für den laufenden Bestandsaufbau in einzelnen Wissenschaftsfächern bereitgestellten Mittel werden nach dem Prinzip verwendet, dass die Auswahlentscheidungen unter Verantwortung der Einrichtung erfolgen, aus der die Mittel stammen.
  8. Mit dem Zentrum für Audiovisuelle Produktion stellt die Universitätsbibliothek Kompetenz und Infrastruktur für die Produktion audiovisueller Medien bereit, erstellt und gestaltet solche Medien und berät und unterstützt das Präsidium, die anderen zentralen Einrichtungen, die Verwaltung sowie die Fachbereiche und Hochschulen der JGU bei der Produktion, der Ausgestaltung und dem Einsatz audiovisueller Medien.

§ 4 Benutzung der Universitätsbibliothek

Die Benutzung wird in der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Mainz geregelt.

§ 5 Überleitung von Bibliotheken in die Universitätsbibliothek

Die neben der Universitätsbibliothek gegenwärtig bestehenden Bibliotheken der Fachbereiche, Hochschulen und Institute werden auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der aktuellen Trägereinrichtung (Fachbereich, Hochschule und Institut), der Leitung der Universitätsbibliothek und dem Präsidium der JGU organisatorisch und administrativ in die Zuständigkeit der Universitätsbibliothek übergeleitet.

§ 6 Inkrafttreten

Die Ordnung für die Universitätsbibliothek der JGU tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Veröffentlichungsblatt der JGU in Kraft. Sie ersetzt die Ordnung für die Bibliothek der JGU vom 8. Dezember 2017 sowie die Organisationsregelung für das Zentrum für Audiovisuelle Produktion der JGU vom 20. Januar 2017, die gleichzeitig außer Kraft treten.

Mainz, den 04.01.2021

Anlage zu § 1 Abs. 7 als Bestandteil der Ordnung für die Bibliothek der JGU

Ordnung für die Schule des Sehens

Präambel

Die Schule des Sehens versteht sich als Schaufenster von Wissenschaft und Kunst an der JGU. Inhaltlich verfolgt sie primär das Ziel, die Disziplinen übergreifende Auseinandersetzung mit visuellen Phänomenen in Geschichte und Gesellschaft im kulturellen Vergleich wissenschaftlich bzw. künstlerisch zu fokussieren und verständlich darzustellen. Ein weiteres Ziel ist die bessere außeruniversitäre Sichtbarkeit der universitären Sammlungen. [1]

§ 1 Aufgaben und Maßnahmen

Die Schule des Sehens regt innovative Konzepte und Projekte an der JGU an, die Sehen als kulturkonstitutive Praxis thematisieren und das Verständnis sowie die Einbindung der Sammlungen in Forschung und Lehre fördern. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der generellen Forschungsorientiertheit, Interdisziplinarität, Internationalität sowie Berufsorientiertheit von Forschung und Lehre und in Zusammenarbeit mit der oder dem Sammlungsbeauftragten bzw. den Kustodinnen oder Kustoden der JGU.

Unter dieser Zielsetzung organisiert die Schule des Sehens Sonderausstellungen, Vorträge und weitere Veranstaltungen, wobei besonderer Wert auf die Durchführung von Projekten zur Wissensvermittlung an ein außeruniversitäres Publikum aller Altersstufen gelegt wird.

§ 2 Leitungsgremium

  1. Die Schule des Sehens wird von einem Leitungsgremium (LG) geführt.
  2. Das LG entscheidet insbesondere in allen Angelegenheiten, welche die Wahrnehmung der Aufgaben der Schule des Sehens betreffen.
  3. Dem LG gehören in der Regel mindestens sechs Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der JGU stimmberechtigt an. Die Mitglieder sollen die verschiedenen Fachkulturen, insbesondere aus den Geistes- und Sozialwissenschaften und der Kunsthochschule Mainz repräsentieren und entweder als Forschende im Bereich der visuellen Medien, der objektorientierten Wissenschaften bzw. in der Erforschung des Sehens ausgewiesen oder selbst künstlerisch bzw. in der künstlerischen Ausbildung tätig sein.
  4. Vorschlagsberechtigt für LG-Mitglieder sind die Fachbereiche, die künstlerischen Hochschulen sowie die Mitglieder des Senats. Die Mitglieder werden vom Präsidium im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Universitätsbibliothek Mainz für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.
  5. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der „Freunde der Universität Mainz e.V.“ nimmt beratend an den Sitzungen des LG teil.
  6. Das LG wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die das LG leiten und nach außen vertreten.
  7. Die oder der Vorsitzende des LG informiert die Direktorin oder den Direktor der Universitätsbibliothek in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeiten in der Schule des Sehens und legt ihr bzw. ihm den Jahresplan vor. Gleichermaßen informiert die oder der Vorsitzende des LG das Präsidium.

§ 3 Administrative Unterstützung

  1. Das LG wird zur Wahrnehmungen seiner Aufgaben administrativ von einer Kuratorin oder einem Kurator der Schule des Sehens unterstützt. Diese oder dieser ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Leitungsgremiums in fachlicher Hinsicht und der Direktorin oder dem Direktor der Universitätsbibliothek in dienstrechtlicher Hinsicht unterstellt.
  2. Die Kuratorin oder der Kurator hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Verantwortung für die Einbindung des Programms der Schule des Sehens in die diversen Schnittstellen zwischen Wissenschaft und interessierter Öffentlichkeit in Stadt und Region

    b) Entwicklung und Durchführung von Projekten für Schülerinnen und Schüler in Absprache mit dem LG

    c) Durchführung eigener Projekte in Absprache mit dem LG

    d) Führung der laufenden Geschäfte und der Finanzverwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse des LG sowie

    e) Vorbereitung der Sitzungen des LG
  3. Das LG kann der Kuratorin oder dem Kurator weitere Aufgaben übertragen.

[1] Unbeschadet der Verantwortung der Fachbereiche und Institute für die Sicherstellung, Organisation und Präsentation der diversen wissenschaftlichen Sammlungen der JGU sowie deren Einbindung in Forschung und Lehre.